1. Allgemeines
- Es wird eine der Tourenbeschreibung angemessene Gesundheit, Belastbarkeit und Kondition vorausgesetzt.
- Minderjährige können nur in Begleitung ihrer Eltern bzw. eines gesetzlichen Vertreters (Sorgeberechtigen) teilnehmen.
2. Verkehrssicherheit und Ablauf der Touren
- Im Interesse der Sicherheit aller Teilnehmer ist den Anweisungen des Tourenleiters jederzeit Folge zu leisten.
- Teilnehmer dürfen sich nicht ohne Absprache mit dem Tourenleiter von der Gruppe entfernen.
- Der Tourenleiter behält sich vor, Teilnehmer von einer Tour auszuschließen, wenn diese erkennbar fahruntüchtig sind, ihr Rad nicht
den gesetzlichen Bestimmungen zur Verkehrssicherheit entspricht, oder wenn sie den Anweisungen des Tourenleiters nicht Folge leisten.
3. Haftung
- Fahrradfahren ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Teilnahme an allen Touren erfolgt daher auf eigene Gefahr.
- Für etwaige Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften Rainer Eschedor NaKulTouren als
Veranstalter nur, wenn sie von diesen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, nicht jedoch, wenn sie von anderen Teilnehmern oder Dritten verursacht wurden. Für sonstige Schäden
haften Rainer Eschedor NaKulTouren als Veranstalter bzw. die einzelnen Mitarbeiter von Rainer Eschedor NaKulTouren nur, wenn sie von diesen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
wurden.
- Sämtliche Haftungspflichten von Seiten des Veranstalters und Tourenleiters entfallen, wenn die Straßenverkehrsordnung missachtet
oder den Anweisungen des Tourenleiters nicht Folge geleistet wird.
- Für persönliche Ausrüstung sowie für selbst und durch Dritte verschuldete Gefährdungen wird keine Haftung übernommen.
4. Nichtzustandekommen, Ausfall oder Abbruch der Tour
- Bei Nichtzustandekommen oder Ausfall der Tour besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgeltes. Darüber hinaus bestehen keine
weiteren Ansprüche an den Veranstalter.
- Bei vorzeitigem Abbruch der Tour bestehen Ansprüche an den Veranstalter nur, wenn die Gründe für den Abbruch durch Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Veranstalters herbeigeführt wurden.
5. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle jeder unwirksamen
Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart
hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.